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07.10.2021: Betreiber von Ölheizungen stehen in der Pflicht

Anlagenbezogener Gewässerschutz in Schutzgebieten

Kreis Gütersloh. Heizöl ist ein wassergefährdender Stoff. Dies wurde insbesondere nach der Flutkatastrophe im Ahrtal deutlich. Da durch die Flut viele Heizöltanks zerstört oder aufgeschwemmt wurden, ist Heizöl unkontrolliert in die Umwelt gelangt. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Auswirkungen eines solchen Regenereignisses im Kreis Gütersloh geringere Dimensionen haben würden. Dennoch sieht sich die untere Wasserbehörde des Kreises Gütersloh veranlasst, die Betreibenden von Ölheizungen an ihre Pflicht zu erinnern, solche Situationen vorzubeugen.

[bild507] Heizöllageranlagen, die Teil einer Ölheizung und meistens im Keller untergebracht sind, unterliegen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). In Wasserschutzgebieten und in Überschwemmungsgebieten werden erhöhte Anforderungen an die Heizöllageranlagen gestellt. Ob eine Anlage in einem relevanten Schutzgebiet liegt, kann auf den Internetseiten des Kreises Gütersloh in Erfahrung gebracht werden (www.kreis-guetersloh.de/themen/wasser/wassergefaehrdende-stoffe/) oder auf der Startseite einfach ‚wassergefährdende Stoffe‘ in der Suchzeile eingeben.

Alle Heizöllageranlagen die in einem der oben genannten Schutzgebiete liegen und mehr als einen Kubikmeter Lagervolumen haben, müssen mindestens alle fünf Jahre durch einen zugelassenen Sachverständigen überprüft werden. Dieser stellt fest, ob die Heizöllageranlage den technischen und wasserrechtlichen Anforderungen entspricht und weist die Betreiber und Betreiberinnen auf mögliche Mängel an der Anlage hin. Es ist Betreiberpflicht diese Sachverständigenprüfung in Auftrag zu geben. So wird vorsorgender Gewässerschutz ermöglicht und gleichzeitig der Versicherungsschutz nicht gefährdet.

Die zuständigen Mitarbeiter der Unteren Wasserbehörde Philip Dreier und Sophie Wehmeier weisen darauf hin, „dass, wenn eine Heizöllageranlage im Überschwemmungsgebiet liegt, diese spätestens bis zum 5. Januar 2023 hochwassersicher nachzurüsten ist.“ Weiterhin sind auch Heizöllageranlagen, die in Hochwasserrisikogebieten liegen, bis zum 5. Januar 2033 hochwassersicher nachzurüsten. Bei einer Änderung der Heizöllageranlage vor diesen Fristen ist sie mit der Änderung auch hochwassersicher auszuführen. „Wenn ein Heizöltank nicht mehr genutzt werden soll, da zum Beispiel auf erneuerbare Energien umgestiegen wird, muss die Anlage durch einen AwSV-Fachbetrieb stillgelegt werden. Anschließend muss ein Sachverständiger prüfen, dass keine Anhaltspunkte für Boden- oder Gewässerverunreinigungen vorliegen“, ergänzt Dreier. Weitergehende Informationen, wie Sachverständige, Schutzgebietssuche und Informationsbroschüren, finden sich im Internet unter www.kreis-guetersloh.de/themen/wasser/wassergefaehrdende-stoffe/

07.10.2021: Betreiber von Ölheizungen stehen in der Pflicht

Anlagenbezogener Gewässerschutz in Schutzgebieten

Kreis Gütersloh. Heizöl ist ein wassergefährdender Stoff. Dies wurde insbesondere nach der Flutkatastrophe im Ahrtal deutlich. Da durch die Flut viele Heizöltanks zerstört oder aufgeschwemmt wurden, ist Heizöl unkontrolliert in die Umwelt gelangt. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Auswirkungen eines solchen Regenereignisses im Kreis Gütersloh geringere Dimensionen haben würden. Dennoch sieht sich die untere Wasserbehörde des Kreises Gütersloh veranlasst, die Betreibenden von Ölheizungen an ihre Pflicht zu erinnern, solche Situationen vorzubeugen.

[bild507] Heizöllageranlagen, die Teil einer Ölheizung und meistens im Keller untergebracht sind, unterliegen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). In Wasserschutzgebieten und in Überschwemmungsgebieten werden erhöhte Anforderungen an die Heizöllageranlagen gestellt. Ob eine Anlage in einem relevanten Schutzgebiet liegt, kann auf den Internetseiten des Kreises Gütersloh in Erfahrung gebracht werden (www.kreis-guetersloh.de/themen/wasser/wassergefaehrdende-stoffe/) oder auf der Startseite einfach ‚wassergefährdende Stoffe‘ in der Suchzeile eingeben.

Alle Heizöllageranlagen die in einem der oben genannten Schutzgebiete liegen und mehr als einen Kubikmeter Lagervolumen haben, müssen mindestens alle fünf Jahre durch einen zugelassenen Sachverständigen überprüft werden. Dieser stellt fest, ob die Heizöllageranlage den technischen und wasserrechtlichen Anforderungen entspricht und weist die Betreiber und Betreiberinnen auf mögliche Mängel an der Anlage hin. Es ist Betreiberpflicht diese Sachverständigenprüfung in Auftrag zu geben. So wird vorsorgender Gewässerschutz ermöglicht und gleichzeitig der Versicherungsschutz nicht gefährdet.

Die zuständigen Mitarbeiter der Unteren Wasserbehörde Philip Dreier und Sophie Wehmeier weisen darauf hin, „dass, wenn eine Heizöllageranlage im Überschwemmungsgebiet liegt, diese spätestens bis zum 5. Januar 2023 hochwassersicher nachzurüsten ist.“ Weiterhin sind auch Heizöllageranlagen, die in Hochwasserrisikogebieten liegen, bis zum 5. Januar 2033 hochwassersicher nachzurüsten. Bei einer Änderung der Heizöllageranlage vor diesen Fristen ist sie mit der Änderung auch hochwassersicher auszuführen. „Wenn ein Heizöltank nicht mehr genutzt werden soll, da zum Beispiel auf erneuerbare Energien umgestiegen wird, muss die Anlage durch einen AwSV-Fachbetrieb stillgelegt werden. Anschließend muss ein Sachverständiger prüfen, dass keine Anhaltspunkte für Boden- oder Gewässerverunreinigungen vorliegen“, ergänzt Dreier. Weitergehende Informationen, wie Sachverständige, Schutzgebietssuche und Informationsbroschüren, finden sich im Internet unter www.kreis-guetersloh.de/themen/wasser/wassergefaehrdende-stoffe/