Musterbescheinigung zur steuerlichen Berücksichtigung von energetischen Sanierungsmaßnahmen
Seit 2020 können die Kosten von energetischen Sanierungsmaßnahmen in Gebäuden, die zu eigenen Wohnzwecken genutzten werden, von der Steuer abgesetzt werden. Private Eigentümer können so seit Anfang 2020 20 Prozent von bis zu 200.000 Euro Sanierungskosten über einen Zeitraum von drei Jahren von ihrer Steuerschuld abziehen.
Gemäß § 35c Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes (EstG) kann diese Steuerermäßigung allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die entsprechenden energetischen Voraussetzungen erfüllt sind. Das muss durch das ausführende Fachunternehmen bzw. eine Energieberaterin bzw. einen Energieberater bescheinigt werden. Ausführliche Informationen gibt es im beigefügten Handzettel.
Dieser Handzettel kann entweder von privaten Auftraggebenden den bauausführenden Betrieben oder Energieberaterinnen/Energieberatern vorgelegt werden oder aber umgekehrt: Betrieb oder Beraterin/Energieberater weisen ihre Kundinnen und Kunden proaktiv darauf hin.
Was steht im Kern im § 35c EStG?
Im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 wurde das Einkommensteuergesetz um §35c EStG ergänzt. §35c EStG sieht vor, bestimmte energetische Einzelmaßnahmen an selbstgenutzten Wohngebäuden, die zu Beginn der Sanierung älter als 10 Jahre sind, steuerlich zu fördern. Diese energetischen Maßnahmen sind: Wärmedämmung von Wänden, Wärmedämmung von Dachflächen, Wärmedämmung von Geschossdecken, Erneuerung der Fenster oder Außentüren, Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage, Erneuerung der Heizungsanlage, Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.