Techniker arbeitet an Photovoltaikanlage (Quelle: pixabay.de)Um den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern, hat das Land Nordrhein-Westfalen umfassende Neuerungen durch die Bauordnung beschlossen, die sich auf Gebäude auswirken. Mit dem Kauf oder Neubau von Wohnhäusern geht ab 2025 die Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen einher. Darüber hinaus lösen Wärmepumpen keine Abstandsflächen mehr aus. Schottergärten und Kunstrasen sollen dagegen vermieden werden.
Die umfassendsten Änderungen erfolgten für PV-Anlagen: Seit dem 01. Januar 2024 gilt eine PV-Pflicht für Nichtwohngebäude, die sich ab dem 01. Januar 2025 auch auf Wohngebäude ausweitet. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt zu dem der Bauantrag gestellt wird. Ab 2026 besteht eine solche Pflicht zudem bei der Erneuerung von Dächern. Hinzu kommt, dass die Ausstattung von Zäunen und Dächern aller Art mit PV-Anlagen verfahrensfrei, das heißt ohne erforderlichen Bauantrag, ausgestaltet wurde. Zuletzt spielt nun auch der Brandschutz für PV-Anlagen keine Rolle mehr: die Abstandsgebote zu Brandwänden wurden ersatzlos gestrichen, die Vorgaben zu Wandbekleidungen und sonstigen Dachabständen gelockert.
Aber auch Wärmepumpen, die gerade für die „private Energiewende“ eine wichtige Rolle spielen, sind nun einfacher in künftige Bauvorhaben zu integrieren. „Die neue Regelung leistet einen wichtigen Beitrag zur Installation von Wärmepumpen“, betont Monika Meves, Klimaschutzmanagerin der Blütenstadt Leichlingen. Die Installation einer Wärmepumpe vor dem Haus löst keine Abstandsflächen (also Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind) mehr aus, sodass die Errichtung gerade auf kleinen Grundstücken oder in Reihenhausanlagen erheblich erleichtert bzw. erst ermöglicht wird. Da sich die Wärmepumpen-Technologie stetig weiterentwickelt und auch eine Quartiersversorgung möglich sein soll, enthält die neue Vorschrift zu Wärmepumpen keine Größenbegrenzungen.
Um auch die Artenvielfalt zu fördern, umfasst die Novellierung Vorschriften, die „Steinwüsten“ in Vorgärten einen Riegel vorschieben sollen. Nicht überbaute Flächen auf bebauten Grundstücken sind deshalb künftig zu begrünen bzw. zu bepflanzen, sofern die Fläche nicht für eine andere, zulässige Verwendung benötigt wird. Dabei wird nun auch explizit klargestellt, dass Schotterungen oder die Verwendung von Kunstrasen eine solche gerade nicht darstellen.
Informationen zur Modernisierung von Wohngebäuden finden Interessierte im ModernisierungsCheck unter www.alt-bau-neu.de/leichlingen
Die Blütenstadt Leichlingen ist Mitglied im landesweiten Netz ALTBAUNEU, das zu Themen rund um die energetische Gebäudesanierung informiert. Es wird vom NRW-Wirtschaftsministerium unterstützt und durch die Landesgesellschaft NRW.Energy4Climate koordiniert.