Kreis Paderborn. Um der angespannten Gasversorgungslage entgegenzuwirken, gilt es, in allen Bereichen Energie zu sparen. Dafür verabschiedete die Bundesregierung die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) und die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV), deren Regelungen ab dem 1. September und 1. Oktober 2022 in Kraft getreten sind.
Die in den Verordnungen enthaltenen Energiesparmaßnahmen richten sich an Privathaushalte, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen und betreffen sowohl die Nutzung von Wärme als auch Strom. Da auch Gas zur Stromerzeugung genutzt wird, lohnen sich auch dort Einsparungen. Umso weniger Strom verbraucht wird, desto seltener müssen Gaskraftwerke zur Deckung des Strombedarfs eingeschaltet werden. Deshalb sind neben Maßnahmen, die Gas einsparen, auch Stromsparmaßnahmen Teil der Verordnung.
Kurzfristige Maßnahmen, die bereits am 01. September in Kraft getreten sind, betrafen vor allem Unternehmen. Zum Beispiel dürfen Büros oder andere Arbeitsplätze nur noch auf maximal 19 Grad Raumtemperatur geheizt werden. Warmwasser soll dort, wo es lediglich dem Händewaschen dient, abgedreht oder die Temperatur zumindest auf das hygienische Mindestmaß abgesenkt werden. Auch das dauerhafte Offenhalten von Eingangstüren von beheizten Geschäftsräumen im Einzelhandel ist untersagt. Zudem ist die Außenbeleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern sowie die Beleuchtung von Werbeanlagen von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages nicht erlaubt.
Doch auch Privatpersonen sind von den Maßnahmen betroffen. In Mietswohnungen darf die Raumtemperatur freiwillig unter die vereinbarte Mindesttemperatur abgesenkt werden. Dennoch werden Mieterinnen und Mieter dazu angehalten, durch ein angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten, Schäden an der Wohnung vorzubeugen. Denn wenn Räume dauerhaft auskühlen und nicht richtig gelüftet werden, steigert das die Gefahr für Schimmelbefall erheblich.
Die mittelfristigen Maßnahmen betreffen hingegen vor allem die Heizungsüberprüfung- und optimierung. Dazu zählt eine Verpflichtung, dass alle Gasheizungen ab dem 01. Oktober auf Effizienz und mögliche Optimierungsmaßnahmen überprüft werden müssen. Ein Schritt zur Überprüfung ist dabei der hydraulische Abgleich, der von einem Fachunternehmen, je nach Gebäudeart und -größe bis zum 30. September 2023 bzw. bis zum 15. September 2024 durchgeführt werden muss. Bei einem hydraulischen Abgleich wird überprüft, ob durch alle Heizkörper die optimale Wassermenge fließt und das Heizsystem effizient arbeitet.
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