Novelle fördert Begrünung der Gärten in NRW und konkretisiert das „Schottergartenverbot“
Kreis Minden-Lübbecke. Der Gesetzentwurf zu dem „Zweiten Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018“, der im Oktober 2023 beschlossen wurde, definiert nun den Begriff „Schottergarten“ und schafft damit Klarheit, was die Regelungen konkret für Kommunen und Bauverantwortliche bedeuten. Die Neuerung ziel darauf ab, den urbanen Raum auf Klimafolgen besser vorzubereiten. Eine grüne Gestaltung der unbebauten Flächen rund um das Haus mit wasserdurchlässigem Grund war in der Landesbauordnung NRW bereits zuvor vorgesehen. Ab dem 01. Januar 2024 ist dann klar geregelt, welche Gestaltungsvarianten der freien Flächen als „Schottergarten“ gelten und zukünftig verboten sind. Es handelt sich um Flächen, die größtenteils mit Folie oder Vlies bedeckt sind und anschließend mit Schotter, Splitt oder Materialien wie Rindenmulch oder Holzhackschnitzeln versehen werden, wobei eine Bepflanzung entweder gänzlich fehlt oder nur sehr spärlich vorhanden ist. „Durch diese begriffliche Klarstellung soll vermieden werden, dass Personen mit Schottergärten einzelne Pflanzen aufstellen und behaupten, ihr Garten sei dadurch begrünt“, erklärt Leona Aileen Eichel, Klimaanpassungsmanagerin des Kreises Minden-Lübbecke.
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Schotterflächen wirken sich negativ auf das Klima im Wohnumfeld aus, da sie keinen Schatten bieten, Hitze speichern und infolgedessen Hitze-Rückstrahlungen um das Gebäude verursachen. Außerdem sorgen undurchlässige Kunststofffolien und Vliese unter den Steinen für eine schlechte Wasserversickerung, was vor allem bei Starkregen zu massiven Problemen führen kann. Zudem bieten sie wenig Lebensraum für Tiere und gefährden damit insbesondere den Insektenbestand. „Böden von Grünflächen können dagegen viel Wasser aufnehmen, was zum Schutz vor Überschwemmungen und vor Trockenheit in langen Hitzeperioden beiträgt“, erläutert Eichel weiter. „Pflanzen tragen erheblich dazu bei, Wasserkreisläufe aufrechtzuerhalten und sorgen durch Verdunstungen aktiv für die Kühlung der Umgebung.“ Geeignete Alternativen zu Schottergärten sind daher beispielsweise naturbelassene Gärten oder Beete, die mit Stauden und Gehölzen bepflanzt werden, die insgesamt wenig Pflege benötigen.
Sofern keine unbebauten Flächen für die Begrünung zur Verfügung stehen, sollen gemäß den neuen Bestimmungen Begrünungsmaßnahmen direkt am Gebäude umgesetzt werden, wie beispielsweise an Dachflächen oder Fassaden. Die Pflicht entfällt, falls die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Maßnahmen nicht gegeben ist oder die Konstruktion dies nicht zulässt. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Vorschriften soll im Baugenehmigungsverfahren verankert werden, wodurch vorrangig Neubauten und baugenehmigungspflichtige Umbauten von der Regelung betroffen sein werden.