Quelle: @https://www.vecteezy.com/free-photo Kreis Mettmann) Die ab dem 1. Januar 2024 geltende Novelle der Landesbauordnung NRW bringt erstmalig eine klare Definition für die sogenannten „Schottergärten“ und schafft damit Klarheit in der klimaangepassten Gestaltung von Gärten.
Bereits in der Vergangenheit mussten unbebaute Flächen rund um Häuser laut Landesbauordnung in Nordrhein-Westfalen begrünt und wasseraufnahmefähig gestaltet sein. Die Aktualisierung des Gesetzes definiert nun den Begriff „Schottergarten“ und konkretisiert damit das „Schottergartenverbot“. Erstmals werden Schotterungen und Kunstrasen explizit als nicht zulässige Gartengestaltung benannt. Das gilt sowohl für Neuanlagen, als auch für bereits bestehende Gestaltung von Grundstücken. Das Nichteinhalten kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
„Durch die begriffliche Klarstellung soll vermieden werden, dass Personen mit Schottergärten einzelne Pflanzen aufstellen und behaupten, ihr Garten sei dadurch begrünt“, erklärt Helena Lohneis, Klimaschutzbeauftragte im Kreis Mettmann. „Die naturnahe Gestaltung des Gartens ist ein wichtiger Beitrag für den Erhalt der Artenvielfalt und gewinnt vor dem Hintergrund der Klimaveränderung immer mehr an Bedeutung.“
Schotterflächen wirken sich negativ auf das Klima im Wohnumfeld aus, da sie keinen Schatten bieten, Hitze speichern und infolgedessen Hitze-Rückstrahlungen um das Gebäude verursachen. Außerdem sorgen undurchlässige Kunststofffolien und Vliese unter den Steinen für eine schlechte Wasserversickerung, was vor allem bei den immer häufiger vorkommenden Starkregen zu massiven Problemen führen kann. Zudem bieten sie wenig Lebensraum für Tiere und gefährden damit insbesondere den Insektenbestand. „Böden von Grünflächen können dagegen viel Wasser aufnehmen, was zum Schutz vor Überschwemmungen und vor Trockenheit in langen Hitzeperioden beiträgt“, Helena Lohneis weiter. „Pflanzen tragen erheblich dazu bei, Wasserkreisläufe aufrechtzuerhalten und sorgen durch Verdunstungen aktiv für die Kühlung der Umgebung.“ Geeignete Alternativen zu Schottergärten sind daher beispielsweise naturbelassene Gärten oder Beete, die mit Stauden und Gehölzen bepflanzt werden, die insgesamt wenig Pflege benötigen. Viele Städte im Kreis bieten Informationsmaterial zur Gestaltung von naturnahen Gärten auf Ihren Webseiten an.
Sofern keine unbebauten Flächen für die Begrünung zur Verfügung stehen, sollen gemäß den neuen Bestimmungen Begrünungsmaßnahmen direkt am Gebäude umgesetzt werden, wie beispielsweise an Dachflächen oder Fassaden. Die Pflicht entfällt, falls die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Maßnahmen nicht gegeben ist oder die Konstruktion dies nicht zulässt.
Weitere Informationen zu Gebäudesanierung und Energieeffizienz in Wohnhäusern finden Sie unter www.alt-bau-neu.de/kreis-mettmann.
Der Kreis Mettmann ist Mitglied im landesweiten Netz ALTBAUNEU, das zu Themen rund um die energetische Gebäudesanierung informiert. Es wird vom NRW-Wirtschaftsministerium unterstützt und durch die Landesgesellschaft NRW.Energy4Climate koordiniert.