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Steuerermäßigung bei Sanierungsmaßnahmen (§35c EStG) - Informationen für Energieexperten

Musterbescheinigung zur steuerlichen Berücksichtigung von energetischen Sanierungsmaßnahmen

beachten

Seit 2020 können die Kosten von energetischen Sanierungsmaßnahmen in Gebäuden, die zu eigenen Wohzwecken genutzt werden, von der Steuer abgesetzt werden. Private Eigentümer können so seit Anfang 2020 20 Prozent von bis zu 200.000 Euro Sanierungskosten über einen Zeitraum von drei Jahren von ihrer Steuerschuld abziehen.

Gemäß § 35c Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes (EstG) kann diese Steuerermäßigung allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die energetischen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Nachweis muss durch das ausführende Fachunternehmen bzw. eine Energieberaterin bzw. einen Energieberater nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster erfolgen.

Ausführliche Informationen hierzu sind der vom Kreis Gütersloh herausgegebenen Experteninformation sowie dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31.03.2020 zu entnehmen. Beide Informationen stehen unten auf der Seite als Download zur Verfügung. Die Experteninformation eignet sich auch zur Aufklärung von Kunden und kann gerne an diese weitergereicht werden.

Alternativ können sich Interessenten (Fachleute und Hausbesitzer) auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen über die Steuerermäßigung nach § 35c EStG informieren.

 

Steuerermäßigung bei Sanierungsmaßnahmen (§35c EStG) - Informationen für Energieexperten

Musterbescheinigung zur steuerlichen Berücksichtigung von energetischen Sanierungsmaßnahmen

beachten

Seit 2020 können die Kosten von energetischen Sanierungsmaßnahmen in Gebäuden, die zu eigenen Wohzwecken genutzt werden, von der Steuer abgesetzt werden. Private Eigentümer können so seit Anfang 2020 20 Prozent von bis zu 200.000 Euro Sanierungskosten über einen Zeitraum von drei Jahren von ihrer Steuerschuld abziehen.

Gemäß § 35c Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes (EstG) kann diese Steuerermäßigung allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die energetischen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Nachweis muss durch das ausführende Fachunternehmen bzw. eine Energieberaterin bzw. einen Energieberater nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster erfolgen.

Ausführliche Informationen hierzu sind der vom Kreis Gütersloh herausgegebenen Experteninformation sowie dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31.03.2020 zu entnehmen. Beide Informationen stehen unten auf der Seite als Download zur Verfügung. Die Experteninformation eignet sich auch zur Aufklärung von Kunden und kann gerne an diese weitergereicht werden.

Alternativ können sich Interessenten (Fachleute und Hausbesitzer) auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen über die Steuerermäßigung nach § 35c EStG informieren.