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Gesetzliche Vorgaben

Hier haben wir für Sie Informationen über die relevanten Gesetze und Verordnungen zum Thema Gebäudemodernisierung bereitgestellt.

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten und vereint die bisherigen Einzelregelungen Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 wurde es zuletzt umfassend überarbeitet.

Das GEG beurteilt dabei das Gebäude als Ganzes, indem bautechnische und haustechnische Anforderungen zusammengefasst werden. Konkret bedeutet das, dass die Art der Energieerzeugung einen Einfluss auf den Wärmedämmstandard eines Gebäudes hat. Wird eine konventionelle Haustechnik eingeplant, werden höhere Anforderungen an den Wärmedämmstandard gestellt. Eine innovative, regenerative Haustechnik dagegen stellt geringere Anforderungen. Bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs eines Gebäudes werden zusätzlich auch Hilfsenergien und vorgelagerte Energieverluste berücksichtigt.

Für jeden Neubau in Deutschland muss die Einhaltung der Grenzwerte des GEG nachgewiesen werden.
Auch bei Sanierungen oder Gebäudeerweiterungen muss das GEG berücksichtigt werden. Grundsätzlich dürfen haustechnische Anlagen – ebenso wie Bauteile – nicht so verändert werden, dass sich die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert. Somit soll verhindert werden, dass bei ohnehin anstehenden Sanierungs- oder Erweiterungsarbeiten auf Jahrzehnte ein schlechter energetischer Standard festgeschrieben wird.

Für die Umsetzung und Kontrolle der Anforderungen des GEG sind die Länder zuständig.

Nachrüstverpflichtungen und Ausnahmen

Der Gesetzgeber hat für bestehende Gebäude in § 47, § 72 und § 73 des GEG Nachrüstverpflichtungen für oberste Geschossdecken und ungedämmte Rohrleitungen sowie Betriebsverbote für Heizkessel und Ölheizungen einschließlich damit verbundener Ausnahmeregelungen festgelegt.

Ausgenommen von den Anforderungen sind selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser, wenn am Stichtag 1. Februar 2002 darin eine Wohneinheit selbst genutzt worden ist. Wird das Gebäude verkauft, müssen innerhalb von zwei Jahren, die beschriebenen Nachrüstverpflichtungen erfüllt werden.

Oberste Geschossdecke

Altbauten sind energetische Großverbraucher. Erst durch eine Dämmung von Außenwänden, obersten und untersten Geschossdecken, bzw. Sanierung der Heizungsanlage wird der Heizwärmeverbrauch im Regelfall erheblich gesenkt. Vor diesem Hintergrund werden im GEG verschiedene Nachrüstverpflichtungen festgelegt. So muss bei Ein- und Zweifamilienhäusern unter Beachtung der Ausnahmeregelungen und bei allen Mehrfamilienhäusern, die bisher ungedämmte oberste Geschossdecken gedämmt werden.

Die Dämmpflicht gilt sowohl für begehbare oberste Geschossdecken (z. B. Dachböden), als auch für nicht begehbare Dachgeschossdecken (z. B. nicht ausgebaute Spitzböden). Der Wärmedurchgangswert (U-Wert) der Decke darf 0,24 W/m²K nicht überschreiten. Das entspricht, bei einem Dämmstoff der Wärmeleitstufe 035, einer Dämmschichtdicke von etwa 14 bis 18 Zentimetern.

Alternativ kann auch das darüber liegende Dach gedämmt werden. Das empfiehlt sich aber nur, wenn das darüber liegende Dach in absehbarer Zeit ausgebaut werden soll.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach Absatz 4 gilt seit der Novelle des GEG zum 1. Januar 2024 nur noch für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt. Eine Dämmmaßnahme muss demnach nur dann durchgeführt werden, wenn sie sich in angemessener Zeit amortisiert. Im Zweifel sollte die Umwirtschaftlichkeit einer Maßnahme gegenüber einer Kontrollbehörde aber immer nachweisbar sein.

Bei älteren Gebäuden (vor Baujahr 1995) ohne zeitgemäßen Wärmeschutz sollte eine Dämmung der entsprechenden Bauteile grundsätzlich in Erwägung gezogen werden. Insbesondere bei Dachboden/oberster Geschossdecke stehen Aufwand und Nutzen in einem besonders günstigen Verhältnis.

Heizkessel (Gas- und Ölheizungen)

Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, dürfen grundsätzlich nicht mehr betrieben werden. Heizkessel, die nach diesem Stichtag eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten u. a. für Niedertemperatur- und Brennwertkessel. Ausgenommen von den Anforderungen sind zudem selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser, wenn am Stichtag 1. Februar 2002 darin eine Wohneinheit selbst genutzt worden ist. Wird das Gebäude verkauft, gilt das Betriebsverbot zwei Jahre nach dem Eigentumsübergang.

Seit der Novelle des GEG zum 1. Januar 2024 dürfen Heizkessel längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Außerdem gilt nunmehr, dass nach Ablauf der Frist für die kommunale Wärmeplanung Heizungsanlagen grundsätzlich nur noch eingebaut oder aufgestellt werden dürfen, wenn sie mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen (sog. „65-Prozent-Vorgabe“).

Die Fristen für die Wärmeplanung laufen in Gebieten mit mehr als 100.000 Einwohnern zum 30. Juni 2026 und in Gebieten mit weniger Einwohnern zum 30. Juni 2028 ab. Fällt eine Heizungsanlage nach Inkrafttreten der 65-Prozent-Vorgabe aus, muss nach Ablauf einer Übergangsfrist von grundsätzlich 5 Jahren, eine neue Heizungsanlage eingebaut werden, die die 65-Prozent-Vorgabe erfüllt. In bestimmten Konstellationen sind längere Übergangsfristen oder Härtefallausnahmen möglich.

Die planungsverantwortlichen Stellen, d.h. in der Regel die Gemeinden können die 65-Prozent-Vorgabe zudem durch Ausweisung eines Teilgebietes als Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzausbaugebiet ausnahmsweise vorzeitig in Kraft setzen. Dann gelten besondere Übergangsregelungen für Gebäudeeigentümer, die sich an das Wärme- bzw. Wasserstoffnetz anschließen lassen wollen.

Die 65-Prozent-Vorgabe gilt für bestimmte Anlagentypen und unter bestimmten Voraussetzungen pauschal als erfüllt, ohne, dass weitere Nachweise notwendig sind. Dies ist zum Beispiel grundsätzlich für elektrisch betriebene Wärmepumpen, wenn eine oder mehrere davon den Wärmebedarf des Gebäudes oder Gebäudenetzes vollständig decken. Gleiches gilt für den Anschluss an ein Wärmenetz, soweit der Wärmenetzbetreiber schriftlich bestätigt, dass er sich insbesondere an seine gesetzlichen Dekarbonisierungsverpflichtungen hält.

Nach § 71 Abs. 9 GEG gilt für seit dem 1. Januar 2024 und vor dem Inkrafttreten der 65-Prozent-Vorgabe eingebaute Heizungsanlagen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und nicht bereits die 65-Prozent-Vorgabe erfüllen (d.h. insbesondere fossil betriebene Gas- und Ölheizungen) ab dem 1. Januar 2029 eine Biomasse-/Wasserstoffquote. Danach muss der Betreiber, d.h. in der Regel der Gebäudeeigentümer oder z.B. bei Gasetagenheizungen oftmals auch der Mieter, sicherstellen, dass die aus der Heizungsanlage bereitgestellte Wärme zu mindestens 15 Prozent mit Biomasse oder grünen oder blauen Wasserstoff erzeugt wird. Ab dem 1. Januar 2035 steigt dieser Anteil auf 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 auf 60 Prozent. Insbesondere für seit dem 1. Januar 2024 neu eingebaute Gas- und Ölheizungen besteht daher ein hohes Preisrisiko, da nicht sicher ist, wie hoch die Nachfrage und damit der Preis z.B. für Biomethan oder Wasserstoff ab 2029 sein wird.

10-Prozent-Regel

Wenn bei einem bestehenden Gebäude mehr als 10 Prozent der Außenwände, des Daches, der obersten Geschossdecke oder der Kellerdecke nachträglich gedämmt werden oder mehr als 10 Prozent der Fenster erneuert werden, dann sind die Anforderungen des § 48 GEG an die Dämmstoffstärken bzw. an den U-Wert der Fenster für die erneuerten Bauteilflächen einzuhalten.

Diese Anforderungen betreffen nur die erneuerten Bauteile, die nicht erneuerten Flächen können genau so bleiben, wie sie sind. Werden weniger als 10 Prozent der jeweiligen Bauteilfläche erneuert bzw. gedämmt, gelten die Anforderungen nicht.

Das ausführende Unternehmen muss eine Unternehmerbescheinigung ausstellen, mit der die Einhaltung der Anforderungen dokumentiert wird.

Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV)

Die Bundes-Immissionsschutzverordnung (kurz BImSchV) regelt die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Kleinfeuerungsanlagen. Im Gebäudebereich betrifft das die Heizungsanlagen.

Abgasgrenzwerte nach BImSchV

Nach BImSchV müssen Heizungsanlagen dann saniert werden, wenn die zulässigen Abgas(wärme)verluste überschritten werden. Das wird in regelmäßigen Abständen durch die Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger überwacht. Es gelten folgende Grenzwerte:

Nennwärmeleistung
des Heizkessel

Grenzwert
Abgasverlust

> 4 – 25 kW

11 %

> 25 – 50 kW

10 %

> 50 kW

9 %

Kaminöfen

Die BImSchV enthält neben den Grenzwerten von Abgasverlusten bei Heizungsanlagen ebenfalls wichtige Hinweise, welche Anforderungen an den Schadstoffausstoß von Einzelraumfeuerstätten gelten und wann bei alten Öfen Filtertechnik nachgerüstet werden muss.

Zeitpunkt der Typenprüfung
(laut Typenschild)

Zeitpunkt der Nachrüstung
bzw. Außerbetriebnahme

01.01.1985 - 31.12.1994

31.12.2020

01.01.1995

31.12.2024

 

Tabelle: Übergangsfristen für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen

 

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