Kreis Paderborn

Novellierung der Bauordnung treibt die Energiewende voran

Seit diesem Jahr ist die Novellierung der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in Kraft und erleichtert nicht nur den Bau von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) und Wärmepumpen, sondern begründet für PV auch eine Baupflicht.


Um den Ausbau erneuerbarer Energien auch im Bausektor zu fördern, hat das Land Nordrhein-Westfalen umfassende Neuerungen beschlossen. Mit Kauf oder Neubau von Wohnhäusern geht ab 2025 die Pflicht zur Installation von PV-Anlagen einher. Darüber hinaus lösen Wärmepumpen keine Abstandsflächen mehr aus. Schottergärten und Kunstrasen sollen dagegen vermieden werden.


Die umfassendsten Änderungen erfolgten für PV-Anlagen: Seit dem 01. Januar 2024 gilt eine PV-Pflicht für Nichtwohngebäude, die sich ab dem 01. Januar 2025 auch auf Wohngebäude ausweitet. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des Stellens des Bauantrags. Ab 2026 besteht eine solche Pflicht zudem bei der Erneuerung von Dächern. Hinzu kommt, dass die Ausstattung von Zäunen und Dächern aller Art mit PV-Anlagen verfahrensfrei, das heißt ohne erforderlichen Bauantrag, ausgestaltet wurde. Zuletzt spielt nun auch der Brandschutz für PV-Anlagen keine Rolle mehr: die Abstandsgebote zu Brandwänden wurden ersatzlos gestrichen, die Vorgaben zu Wandbekleidungen und sonstigen Dachabständen gelockert.


Aber auch Wärmepumpen, die gerade für die „private Energiewende“ eine wichtige Rolle spielen, sind nun einfacher in künftige Bauvorhaben zu integrieren. Die neue Regelung leistet einen wichtigen Beitrag zur flächendeckenden Installation von Wärmepumpen. Die Installation einer Wärmepumpe vor dem Haus löst keine Abstandsflächen (also Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind) mehr aus, sodass die Errichtung gerade auf kleinen Grundstücken oder in Reihenhausanlagen erheblich erleichtert bzw. erst ermöglicht wird. Da sich die Wärmepumpen-Technologie stetig weiterentwickelt und auch eine Quartiersversorgung möglich sein soll, enthält die neue Vorschrift zu Wärmepumpen keine Größenbegrenzungen.


Um auch die Artenvielfalt zu fördern, umfasst die Novellierung Vorschriften, die „Steinwüsten“ in Vorgärten einen Riegel vorschieben sollen. Nicht überbaute Flächen auf bebauten Grundstücke sind deshalb künftig zu begrünen bzw. zu bepflanzen, sofern die Fläche nicht für eine andere, zulässige Verwendung benötigt wird. Dabei wird nun auch explizit klargestellt, dass Schotterungen oder die Verwendung von Kunstrasen eine solche gerade nicht darstellen.